Fotorechtliche Grundlagen

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, auch KunstUrhG, UrhG oder kurz KUG genannt regelt das Fotorecht in Deutschland.

Im folgenden Auszug wollen wir uns auseinandersetzen mit:

  1. dem Urheberrecht
  2. der Panoramafreiheit
  3. dem Ideenschutz
  4. dem Recht am eigenen Bild
  5. der Kunstfreiheit

1. Das Urheberrecht

Der Schutz durch das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des ‘Werkes‘ (i.w.S. Bild oder Foto), bei der Fotografie ganz einfach durch das Betätigen des Auslösers und die daraus folgende Belichtung eines Filmes oder Datenträgers. Dabei ist es nicht erforderlich, auf sein Recht öffentlich hinzuweisen, wie zum Beispiel durch die Verwendung eines Copyright-Symbols oder durch das Hinzufügen eines Wasserzeichens oder eines Namenszuges. Die Schaffung eines Werkes umfasst das Recht auf Vervielfältigung, das Recht auf Verbreitung, das Ausstellungsrecht, das Vorführrecht, das Recht auf Bearbeitung und Umgestaltung, das Einstellungsverbot des Werkes und die Anerkennung der Urheberschaft.

Die Vervielfältigung ist die Herstellung weiterer Werkstücke, unabhängig vom Verfahren oder der Anzahl der Bilder. Nur der Urheber darf darüber bestimmen, ob es Kopien seiner Bilder gibt. Das gilt für das Speichern von Bildern auf CD-ROM, DVD oder Festplatten, das Abfotografieren eines Bildes oder das Ausdrucken eines Bildes auf dem heimischen Drucker. Auch das Einstellen eines Bildes im Internet ist eine Vervielfältigung und dieses Recht steht ebenfalls nur dem Urheber selbst zu.

Dabei stellt die reine Verlinkung zu einem Bild noch keine Vervielfältigung dar.

Das Recht auf Verbreitung ist in erster Linie wirtschaftlich zu verstehen. Der Urheber bestimmt, ob sein Werk öffentlich zum Kauf angeboten wird. Juristisch wird dies als „Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit“ bezeichnet. Dieses Anbieten gilt für den Verkauf von Bildern, für das Anbieten oder im juristischen Sinne auch das Verleihen oder auch Verschenken von Fotos. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf das Originalbild selbst als auch auf alle rechtmäßig erstellten Kopien.

Gemäß dem Ausstellungsrecht steht nur dem Urheber das Recht zu, seine Werke öffentlich zur Schau zu stellen.

Das Vorführrecht beinhaltet die Projektion von Fotos mittels eines Projektors oder das öffentliche Zeigen der Bilder auf einem Computermonitor. Dafür ist die entsprechende Zustimmung des Fotografen erforderlich.

Das Recht auf Bearbeitung und Umgestaltung schützt den Fotografen gegen unberechtigte Veränderungen des Bildes. Jede Bearbeitung oder Umgestaltung des Fotos muss mit dem Fotografen abgesprochen sein.

Gemäß dem Entstellungsverbot darf das Bild auch nicht in einem anderen Sachzusammenhang veröffentlicht werden. Der Schutz des Urheberrechts erlischt für Fotografien 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, bei einfachen Lichtbildern 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung.

Die Anerkennung der Urheberschaft regelt das Recht des Urhebers zu bestimmen, ob das von ihm gemachte Foto mit seiner persönlichen Urheberbezeichnung versehen wird oder nicht. Wo und in welcher Form und Weise dieser Urheberschaftsnachweis angebracht wird, steht im Ermessen des Fotografen. Er kann diesen direkt auf das Foto schreiben, in einem zum Foto gehörenden Begleittext angeben oder – bei digitalen Fotos – in die im Bild eingebetteten IPTC-Daten aufzunehmen. In jedem Fall kann vom Verletzer des Urheberrechts Auskunft, Unterlassung, Löschung, Beseitigung, und Vernichtung verlangt werden. Für die Verletzung des Urheberrechts können Schadensersatzansprüche geltend gemacht und Anzeige erstattet werden.

2. Die Panoramafreiheit

Es gibt kein Recht am Bild vom eigenen Eigentum. Der Fotograf darf abbilden, was einem Dritten gehört, ohne dass der Eigentümer damit einverstanden sein muss. Sogar die gewerbliche Nutzung des Fotos vom fremden Eigentum kann nicht untersagt werden, da dies keinerlei Auswirkung auf das Objekt selbst hat. Mit entscheidend ist aber das Hausrecht, sofern der Fotograf sich auf fremdem Gelände befindet. Eine eindeutige Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn Fotos vom Grundstück und nicht von der Straße aus gemacht werden oder/und beim Betreten des Grundstücks (kommerzielle) Fotos untersagt werden.

Wirklich wichtig ist jedoch die Position des Fotografen: Im öffentlichen Raum und von einer allgemein zugänglichen Position aus darf ohne Hilfsmittel fotografiert werden. Fotos mit einer Drohne, z.B. von einem privaten Balkon oder einer Leiter sind hingegen verboten. Als Faustregel kann man sagen, dass Orte nicht öffentlich zugänglich sind, wenn man Eintritt bezahlen muss oder in irgendeiner Form durch ein Tor oder eine Schranke gehen muss, um das Gelände zu betreten.

3. Der Ideenschutz

Das UrhG schützt prinzipiell nur konkrete Werke, aber keine bloßen Ideen! Es geht hierbei um den Schutz konkreter, kreativer und damit schutzwürdiger Ergebnisse des menschlichen Schaffens. Deshalb fällt die bloße Idee zu einem Werk oder das Werkthema selbst nicht unter den Urheberrechtsschutz.

Schutzfähig ist nur das Ergebnis einer schöpferischen Formung. Im Interesse der Allgemeinheit bleiben Ideen und Konzepte, der jeweilige Stil oder Stilelemente, die Manier, die Technik, Technikelemente oder Methode, die in ein späteres Werk übernommen werden nicht schutzfähig.

Eindeutig unzulässig bleibt im UrhG die schlichte Kopie – eindeutig zulässig ist das Aufgreifen fremder Ideen. Dazu gehören auch nachgestellte Fotos, als bloße Idee sind sie nicht geschützt.

4. Das Recht am eigenen Bild

Menschen zu fotografieren ist nur mit Zustimmung der dargestellten Personen zulässig. Das Recht am eigenen Bild ist eine Veto-Option, denn jeder Einzelne kann bereits die Entstehung eines Fotos von sich verhindern. Ist die Person, die fotografiert werden soll, einverstanden, hat sie das generelle Verbot durch das Einverständnis aufgehoben. Als Einverständnis gilt z.B. eine eindeutige Geste.

Die Abbildung der Verrichtung privater Lebensvorgänge ist rechtswidrig, auch wenn die Person sich in einem öffentlichen Raum befindet. Die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öffentlichkeit ist nach Rechtsprechung des BGH Teil der geschützten Privatsphäre.

Ausnahmen bilden ‚Personen der Zeitgeschichte‚ (z.B. Politiker in der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte). Sie braucht der Fotograf nicht um Erlaubnis zu fragen. Zur Zeitgeschichte zählt das gesamte politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben und was Gegenstand der Aufmerksamkeit oder Anteilnahme der Öffentlichkeit ist. Personen der „Zeitgeschichte“ sind unter anderem Politiker (auch Lokalpolitiker), Angehörige der Königs- und Fürstenhäuser, Repräsentanten der Wirtschaft (Manager) sowie Künstler, Schauspieler, Sänger, Schriftsteller und Sportler in der Ausübung von Tätigkeiten, die ihrer jeweiligen Funktion entsprechen.

Ebenso dürfen Personen fotografiert werden, wenn sie nicht das Hauptmotiv einer Aufnahme bilden sondern als Beiwerk erscheinen. Dazu gehören z.B. Personen im Umfeld einer Sehenswürdigkeit oder in einer Landschaft.

Weiterhin ist es erlaubt, Menschenmengen bei gesellschaftlichen Ereignissen zu fotografieren, ohne jede abgelichtete Person um Erlaubnis zu fragen. Das gilt z. B. für Karnevalsumzüge, Demonstrationen, die Zuschauer eines Konzerts oder eines Fußballspiels. Wichtig ist jedoch immer, dass dabei keine einzelne Person aus der Menschenmenge hervorgehoben werden darf.

5. Die Kunstfreiheit

Eine weitere Ausnahme am ‚‘Recht am eigenen Bild‘ wird durch die Kunstfreiheit geregelt. Werden z.B. Streetfotografie-Aufnahmen in Form eines Bildbandes oder in einer Ausstellung veröffentlicht, fallen diese unter die Kunstfreiheit. Die explizite Einwilligung des Abgebildeten ist hier nicht nötig.

Weitere Informationen

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Link